Blickpunkt Nottuln
18.04.2026
Blickpunkt Nottuln
Hier auf dem Fußballbolzplatz soll die immissionsträchtige Skateranlage errichtet und betrieben werden. Im Hintergrund liegt die ungefähr 90 Meter enfernt liegende Wohnbeauung

Geplante Nottulner Skateranlage problematisch -Teil 2-

Nähere Beurteilung des Vorhabens aus der Sicht des Immissionsschutzes (Lärm)

Rechtsgrundlagen: 
1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG).
2. Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung)). Im Allgemeinen wird der Freizeitlärm wie auch der Sportlärm, nach der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) beurteilt. Momentan ist sie wohl die geeignetste und verbindlichste, anerkannte Regelung hierfür.

Sportanlagen und Freizeitanlagen sind in der Regel nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG. Neben den baurechtlichen Voraussetzungen besteht aber die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 des BImSchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.  Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Schädliche Umwelteinwirkungen liegen übrigens dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tages- oder Nachtzeit, bei Sportanlagen auch in der Ruhezeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. So können beispielsweise die Abstände von einer Sportanlage zu einer Wohnbebauung in einem Gewerbegebiet oder auch Mischgebiet aufgrund der dort zulässigen höheren Lärmrichtwerte geringer sein, als in einem Allgemeinen oder gar Reinen Wohngebiet.

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(Weitere Stellungnahme folgt demnächst)