Veränderungssperre nur möglich bei Erstellung eines Bebauungsplanes
Unseres Wissens darf eine Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch nur dann erlassen werden, wenn die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschließt. Hiermit kann verhindert werden, dass bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes noch schnell Bauvorhaben "durchgeboxt" werden, die mit den dort noch festzulegenden rechtsverbindlichen Festsetzungen nicht vereinbar sind.
Soweit uns bisher bekannt ist, will die Gemeinde Nottuln anstatt eines Bebauungsplanes für den historischen Ortskern "nur" eine Denkmalbereichssatzung und eine kombinierte Gestaltungs- und Werbeanlagensatzung erlassen. Mit der Erstellung dieser Satzungen wurde ein externes Unternehmen beauftragt. Die Kosten hierfür betragen voraussichtlich 60.000 Euro. Doch erst im Jahre 2024 sollen Ergebnisse vorgestellt werden. Wann also diese Satzungen rechtskräftig werden können, liegt somit in fernerer Zukunft.
Wie in den Westfälischen Nachrichten nachzulesen war, soll aber bereits ein neuer Bauantrag für das Grundstück Stiftsstraße 5 (im historischen Ortskern, schräg gegenüber der Aschebergschen Kurie) vorliegen.
Die Ausmaße und Auswirkungen des dort abgelehnten, beziehungsweise zurückgezogenen Vorhabens auf die Umgebung wären voraussichtlich exorbitant gewesen, die des neuen Bauvorhabens sind uns bisher leider nicht bekannt.
Weiter Einzelheiten siehe auch:
https://www.nottuln-blickpunkt.de/452-denkmalschutz-im-historischen-dorfkern-teil-2
Auf unsere gestern Vormittag gestellte Anfrage beim Bürgermeister Dr. Dietmar Thönnes erreichte uns heute Morgen eine Mitteilung von Julia Breuksch von der Gemeindeverwaltung, deren wesentliche Aussage wir Ihnen nicht vorenthalten möchten:
"Eine Veränderungssperre (zur Verhinderung der geplanten Bebauung an der Stiftsstraße) und dann die Aufstellung eines Bebauungsplanes könnte jedoch, sofern notwendig, noch durchgeführt werden. Der Bauherr der geplanten Bebauung an der Stiftstraße wird seine Planung in der Ausschusssitzung am 14. November vorstellen. Eine Veränderungssperre könnte dann in der Sitzung beantragt und beschlossen werden. Die Fristen zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurden dementsprechend beim Kreis Coesfeld verlängert."
Anmerkung der Redaktion: Im Übrigen kann, wenn noch keine Veränderungssperre beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ein Bauvorhaben gemäß § 15 Baugesetzbuch auf Antrag der Gemeinde Nottuln von der Baugenehmigungsbehörde bis zu einem Jahr blockiert, beziehungsweise zurückgestellt werden. Siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/_15.html
Wir werden diesbezüglich die Entwicklung weiter beobachten und berichten.
Mit besten Grüßen
Ihre Redaktion
Karin und Jürgen Gerhard